Artikel 2.
(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 1 gegeben, so gilt das Abkommen auch für Beförderungen, die der Staat oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechtes ausführen.
(2) Dieses Abkommen ist auf die Beförderung von Brief- und Paketpost nicht anzuwenden.
Schlagworte
Briefpost
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Gesetzesnummer
10011345
Dokumentnummer
NOR40055827
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