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Artikel 2. Warschauer Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 2.

(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 1 gegeben, so gilt das Abkommen auch für Beförderungen, die der Staat oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechtes ausführen.

(2) Dieses Abkommen ist auf die Beförderung von Brief- und Paketpost nicht anzuwenden.

Schlagworte

Briefpost

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10011345

Dokumentnummer

NOR40055827

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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