Artikel 2: Verhältnis zur Änderung von 1997
Kein Staat oder keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne zuvor eine solche Urkunde zu der auf der neunten Tagung der Vertragsparteien am 17. September 1997 in Montreal angenommenen Änderung1 hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen. ____________________________
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 162/2000
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019
Gesetzesnummer
20004177
Dokumentnummer
NOR40065932
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