Artikel 2.
Das Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleich maßgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.
Nach diesem Tage kann es noch bis zum 15. Juli 1931 für jedes Mitglied des Völkerbunds und für jeden Nichtmitgliedstaat gezeichnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10001987
Dokumentnummer
NOR12026402
alte Dokumentnummer
N2195927411S
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