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Artikel 2 UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.1979

Artikel 2

Ausgabe und Lieferung von Briefmarken und Postganzsachen

1. Von den Vereinten Nationen herausgegebene Briefmarken und gleichartige Gegenstände sind dem IZW-Postamt nach Maßgabe seines Bedarfes für seinen Betrieb kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei der Führung des IZW-Postamtes soll die Östereichische Post- und Telegraphenverwaltung für die bestmögliche Verwahrung und Kontrolle aller in ihrem Besitz befindlichen Briefmarken und gleichartigen Gegenstände der Vereinten Nationen sorgen.

2. Sollten die Vereinten Nationen Postganzsachen und freigemachte Umschläge sowie Postkarten herstellen oder deren Herstellung genehmigen, so haben diese Umschläge oder Postkarten den von der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung hinsichtlich Format und Papierqualität festgesetzten Normen zu entsprechen.

3. Briefmarken und gleichartige Gegenstände der Vereinten Nationen in österreichischer Währung dürfen nur entsprechend den Bestimmungen dieses Abkommens in Umlauf gesetzt werden.

4. Sämtliche Briefmarken und gleichartige Gegenstände, die von den Vereinten Nationen für die Zwecke des Artikels 3 dieses Abkommens eingeführt oder in Österreich erworben werden, sind als Waren, die unter Abschnitt 16 des UNIDO-Amtssitzabkommens fallen, zu betrachten. Diese Waren können in der Republik Österreich gemäß dem vorliegenden Abkommen ohne Einhaltung einer Frist verkauft werden.

5. Sämtliche Verkäufe von Briefmarken und gleichartigen Gegenständen seitens der Vereinten Nationen für philatelistische Zwecke gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens gelten als gemäß Abschnitt 16 Buchstabe a des UNIDO-Amtssitzabkommens von jeder Form von Besteuerung befreit.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10000683

Dokumentnummer

NOR12009573

alte Dokumentnummer

N1198013882P

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