Artikel 2 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Alte FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Verfassungsbestimmung

Artikel 2

Sitz des Zentrums ist der Sitz der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden als Bank bezeichnet). Der Sitz kann durch einen vom Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder gefaßten Beschluß an einen anderen Ort verlegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005553

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