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Artikel 2 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2014

Artikel 2

Unter das Übereinkommen fallende Steuern

(1) Dieses Übereinkommen gilt

  1. a) für die folgenden Steuern:
  1. i) Steuern vom Einkommen oder vom Gewinn,
  2. ii) Steuern von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen, die getrennt von der Steuer vom Einkommen oder vom Gewinn erhoben werden,
  3. iii) Steuern vom Vermögen,

    die für Rechnung einer Vertragspartei erhoben werden, und

  1. b) für die folgenden Steuern:
  1. i) Steuern, die für Rechnung der Gebietskörperschaften einer Vertragspartei vom Einkommen, vom Gewinn, von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen oder vom Vermögen erhoben werden;
  2. ii) Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an den Staat oder an öffentlich- rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu zahlen sind;
  3. iii) Steuern anderer Art, ausgenommen Zölle, die für Rechnung einer Vertragspartei erhoben werden, nämlich
  1. A) Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern,
  2. B) Steuern vom unbeweglichen Vermögen,
  3. C) allgemeine Verbrauchsteuern wie Mehrwert- und Umsatzsteuern,
  4. D) besondere Steuern auf Waren und Dienstleistungen wie Verbrauch-steuern,
  5. E) Steuern für die Benutzung von oder das Eigentum an Kraftfahr-zeugen,
  6. F) Steuern für die Benutzung von oder das Eigentum an beweglichem Vermögen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,
  7. G) alle anderen Steuern;
  1. iv) die unter die in Ziffer iii genannten Kategorien fallenden Steuern, die für Rechnung der Gebietskörperschaften einer Vertragspartei erhoben werden.

(2) Die bestehenden Steuern, für die das Übereinkommen gilt, sind in Anlage A unter den in Absatz 1 genannten Kategorien aufgelistet.

(3) Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär des Europarats oder dem Generalsekretär der OECD (im Folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet) jede Änderung der Anlage A, die wegen einer Änderung der in Absatz 2 erwähnten Liste vorzunehmen ist. Die Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer folgt.

(4) Das Übereinkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art – und zwar mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Einführung –, die in einer Vertragspartei nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei neben den in Anlage A aufgelisteten bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden; in diesem Fall notifiziert die betreffende Vertragspartei einem der Verwahrer die Einführung der betreffenden Steuer.

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