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Artikel 2 Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1950

Artikel 2

Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien stimmt zu, die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen, um die folgenden Handlungen mit Gefängnis oder anderen Freiheitsstrafen strenge zu bestrafen, nämlich:

  1. a) die Herstellung, Umwandlung, Gewinnung, Zubereitung, den Besitz, das Feilbieten, Inverkaufbringen, die Verteilung, den Kauf, Verkauf, die Abgabe unter welchen Bedingungen immer, die Maklerei, Transitversendung, Versendung, den Transport, und die Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften, wenn sie den Bestimmungen der genannten Übereinkommen zuwiederlaufen;
  2. b) die vorsätzliche Beteiligung an den in diesem Artikel erwähnten Delikten;
  3. c) das Zusammenwirken, um irgendeines der oben erwähnten Delikte zu begehen;
  4. d) den Versuch und, vorbehaltlich der durch die nationale Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen, die Vorbereitungshandlungen.

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