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Artikel 2 Soziale Sicherheit - Durchführung (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Artikel 2

Aufgaben der Verbindungsstellen

(1) Den Verbindungsstellen obliegen die im Abkommen und in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und sie können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten.

(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 haben die Verbindungsstellen ehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, wenn die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.

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