Artikel 2
Verbindungsstellen
Verbindungsstellen nach Artikel 29 des Abkommens sind
- in der Republik Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für das Arbeitslosengeld:
Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservices;
- in der Republik Bulgarien
für die Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit und Pensionen:
Nationales Versicherungsinstitut,
für die Pflichtkrankenversicherung:
Nationale Krankenkasse,
für die medizinische Notfallhilfe:
Gesundheitsministerium.
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