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Artikel 2 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1954

Artikel 2

Auf dem österreichischen und jugoslawischen Teil des Donaustromes wird den Handelsschiffen beider vertragschließender Teile die gleiche Behandlung sowohl hinsichtlich des Schiffsverkehrs, des Aufenthaltes in den Häfen, der Abwicklung der Handels- und Schiffahrtsmanipulationen und der Versorgung mit Brennstoff und Lebensmitteln als auch der Benützung der öffentlichen Hafenanlagen und der Einhebung von öffentlichen Abgaben zugestanden.

Schlagworte

Handelsmanipulation

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

10011294

Dokumentnummer

NOR12145603

alte Dokumentnummer

N9195643521L

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