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Artikel 2 Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1977

Artikel 2

— Regel 2

Verantwortlichkeit

a) Diese Regeln befreien ein Fahrzeug, dessen Eigentümer, Kapitän oder Besatzung nicht von den Folgen, die durch unzureichende Einhaltung dieser Regeln oder unzureichende sonstige Vorsichtsmaßnahmen entstehen, welche allgemeine seemännische Praxis oder besondere Umstände des Falles erfordern.

b) Bei der Auslegung und Befolgung dieser Regeln sind stets alle Gefahren der Schiffahrt und des Zusammenstoßes sowie alle besonderen Umstände einschließlich Behinderungen der betroffenen Fahrzeuge gebührend zu berücksichtigen, die zum Abwenden unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von diesen Regeln erfordern.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20000443

Dokumentnummer

NOR40004866

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