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Artikel 2 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Artikel 2

Dieses Protokoll ist auf die Sicherungsbeschlagnahme und die Zwangsvollstreckung betreffend jedes Binnenschiff, auch ein im Bau befindliches, gestrandetes oder gesunkenes Schiff, anzuwenden, das in einem Register einer Vertragspartei eingetragen ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000463

Dokumentnummer

NOR40005223

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