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Artikel 2 Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2011

Artikel 2

(1) Verfügt die rückzuübernehmende Person über kein gültiges Reisedokument, wird ein Rückübernahmeersuchen auf Basis des gemeinsamen Formblattes in Anhang 6 von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet.

(2) Ein Rückübernahmeersuchen muss die folgenden Informationen enthalten:

  1. Angaben zu der rückzuübernehmenden Person (Vornamen, Nachnamen, Geburtsdatum, und, wenn möglich, den Vatersnamen, den Geburtsort, und den letzten Aufenthaltsort);
  2. Kopien von Dokumenten, die den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Staatsbürgerschaft darstellen;
  3. Lichtbild der betreffenden Person.

Nach Möglichkeit soll das Rückübernahmeersuchen auch die folgenden Informationen enthalten:

  1. Hinweis auf eine etwaige besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übernehmenden Person, mit deren Zustimmung soweit diese Daten zum Zweck der gesundheitlichen Versorgung des Betroffenen notwendig sind;
  2. sonstige Hinweise auf im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.

(3) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Übernahmeersuchen in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, spätestens jedoch innerhalb von dreißig Kalendertagen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Übernahmeersuchens bei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei zu laufen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung zur Übernahme als erteilt.

(4) Die ersuchte Vertragspartei stellt – soweit erforderlich – ohne Verzögerungen und spätestens innerhalb von fünf Werktagen die für die Rückführung der zu übernehmenden Person erforderliche Reisedokumente mit einer Gültigkeit von dreißig Tagen aus und übermittelt dieses an die ersuchende Vertragspartei.

(5) Ist die Übergabe aufgrund von rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen während der Gültigkeitsdauer des ausgestellten Reisedokuments nicht möglich, stellt die zuständige Auslandsvertretung der ersuchten Vertragspartei innerhalb von zehn Werktagen ein neues Reisedokument aus, welches weitere dreißig Tage gültig ist.

(6) Ist die ersuchte Vertragspartei die Republik Kosovo und hat diese das in Absatz 4 oder Absatz 5 dieses Artikels genannte Reisedokumente nicht innerhalb von fünf Werktagen ausgestellt und übermittelt, so wird davon ausgegangen, dass sie das Standardreisedokument der Europäischen Union entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 30. November 1994 anerkennt.

(7) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei benachrichtigt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei über die Rückführung der betreffenden Person in der Regel sieben Kalendertage, in Ausnahmefällen spätestens jedoch drei Kalendertage vor der geplanten Rückführung.

(8) Wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.

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