Artikel 2
Die Gerichte des einen der beiden Vertragsstaaten dürfen den Angehörigen des anderen Staates wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben, keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, auferlegen.
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