Artikel 2
Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten
Treten Angehörige des einen Vertragsstaates, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten haben, in dem anderen Vertragsstaat als Kläger (Antragsteller) oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen des Mangels eines Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes oder Sitzes im Inland eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten nicht auferlegt werden.
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