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Artikel 2 Rechtsauskunft - Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.1980

Artikel 2

Ein Auskunftsersuchen über Fragen aus den in Artikel 1 angeführten Rechtsgebieten kann

  1. a) nicht nur von einem Gericht, sondern auch von irgendeiner anderen Justizbehörde, die zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung von rechtskräftig verhängten Strafen zuständig ist, ausgehen und
  2. b) nicht nur für ein bereits anhängiges Verfahren gestellt werden, sondern auch dann, wenn die Einleitung eines Verfahrens in Aussicht genommen ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2022

Gesetzesnummer

10002497

Dokumentnummer

NOR12031950

alte Dokumentnummer

N2198012877T

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