Artikel 2
- 1. Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des allgemein bildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens sowie der Erwachsenenbildung, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- a) Austausch von ExpertInnen sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliteratur, insbesondere über neue Entwicklungen im Allgemein- und im Berufsbildungsbereich, mit Ausnahme von Informationen und Dokumenten, die gemäß den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften klassifiziert sind.
- b) Aktivitäten und Initiativen im Bereich der LehrerInnenbildung;
- c) Maßnahmen im Bereich der LehrerInnenfortbildung zur Vertiefung der Kenntnisse von Sprache und Landeskunde der einen Vertragspartei auf dem Gebiet der jeweils anderen;
- d) Aktivitäten im Bereich von Partnerschaften zwischen Schulen sowie institutionelle Kooperationen zwischen Bildungseinrichtungen;
- 2. Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission (Art. 3.1.) festgelegt.
Schlagworte
Informationsmaterial, Allgemeinbereich, Expertin, Lehrerin
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017
Gesetzesnummer
20009962
Dokumentnummer
NOR40196336
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