vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und höhere Bildung (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Artikel 2

  1. 1. Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des allgemein bildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens sowie der Erwachsenenbildung, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
  1. a) Austausch von ExpertInnen sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliteratur, insbesondere über neue Entwicklungen im Allgemein- und im Berufsbildungsbereich, mit Ausnahme von Informationen und Dokumenten, die gemäß den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften klassifiziert sind.
  2. b) Aktivitäten und Initiativen im Bereich der LehrerInnenbildung;
  3. c) Maßnahmen im Bereich der LehrerInnenfortbildung zur Vertiefung der Kenntnisse von Sprache und Landeskunde der einen Vertragspartei auf dem Gebiet der jeweils anderen;
  4. d) Aktivitäten im Bereich von Partnerschaften zwischen Schulen sowie institutionelle Kooperationen zwischen Bildungseinrichtungen;
  1. 2. Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission (Art. 3.1.) festgelegt.

Schlagworte

Informationsmaterial, Allgemeinbereich, Expertin, Lehrerin

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017

Gesetzesnummer

20009962

Dokumentnummer

NOR40196336

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte