Artikel 2 Luftverkehrsabkommen (USA)

Alte FassungIn Kraft seit 02.6.1989

Artikel 2

Gewährung von Verkehrsrechten

  1. 1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei für die Durchführung des internationalen Fluglinienverkehrs durch die Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte:
  1. a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
  2. b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen, und
  3. c) die Rechte, die anderweitig in diesem Abkommen festgelegt sind.
  1. 2. Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, sich am Fluglinienverkehr zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu beteiligen.

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