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Artikel 2 Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.1991

Artikel 2

1. Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betraut mit den Betrieb der in Annex I angeführten Vertragslinien das Ministerium für Zivilluftfahrt der UdSSR, welches hiefür die Transportverwaltung der Internationalen Fluglinien der Zivilluftfahrt (AEROFLOT) namhaft macht.

2. Die Österreichische Bundesregierung macht für den Betrieb der in Annex I angegebenen Vertragslinien die Luftverkehrsunternehmung Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft (AUA), namhaft.

3. Alle kommerziellen Angelegenheiten, insbesondere die Festsetzung der Flugpläne einschließlich der Verkehrsfrequenz, der Beförderungstarife, der Abwicklung der finanziellen Verrechnung und der technischen Bedienung der Flugzeuge auf dem Boden werden in einer gesonderten Vereinbarung zwischen AUA und AEROFLOT geregelt. Hiebei ist anzustreben, daß die beiderseits durch die Luftverkehrsunternehmungen gebotene Beförderungskapazität nach Möglichkeit die Verkehrsnachfrage befriedigt und daß sie keine unbillige Beeinträchtigung ihrer Interessen erleiden.

4. Zusatz- und Charterflüge werden gemäß den Gesetzen und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles durchgeführt.

Schlagworte

Zusatzflug

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

20002527

Dokumentnummer

NOR40039134

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