Artikel 2 Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.1978

ARTIKEL 2

Artikel 2

Verkehrsrechte

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung internationaler Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken, die in der Folge als „vereinbarte Fluglinien", beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken" bezeichnet werden.

2. Das von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen genießt während des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:

  1. a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
  2. b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht kommerziellen Zwecken durchzuführen; und
  3. c) im genannten Hoheitsgebiet an den Punkten auf den festgelegten Flugstrecken zu landen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.

3. Keine Bestimmung des Absatzes 1 dieses Artikels ist so auszulegen, daß sie dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gibt, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht und Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

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