Artikel 2
Bestimmungen des Abkommens von Chicago, die den internationalen Flugverkehr betreffen
Bei Durchführung dieses Abkommens handeln die Vertragsparteien im Einklang mit den auf beide Vertragsparteien anwendbaren Bestimmungen des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, einschließlich der Anhänge und aller Abänderungen zum Abkommen oder zu dessen Anhängen, insofern diese Bestimmungen den internationalen Flugverkehr betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Gesetzesnummer
10012557
Dokumentnummer
NOR12156271
alte Dokumentnummer
N9199551542J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
