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Artikel 2 Luftverkehrsabkommen (Macau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1995

Artikel 2

Bestimmungen des Abkommens von Chicago, die den internationalen Flugverkehr betreffen

Bei Durchführung dieses Abkommens handeln die Vertragsparteien im Einklang mit den auf beide Vertragsparteien anwendbaren Bestimmungen des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, einschließlich der Anhänge und aller Abänderungen zum Abkommen oder zu dessen Anhängen, insofern diese Bestimmungen den internationalen Flugverkehr betreffen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012557

Dokumentnummer

NOR12156271

alte Dokumentnummer

N9199551542J

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