ARTIKEL 2
Artikel 2
Verkehrsrechte
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Errichtung eines planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im Anhang 1 zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das von jeder Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen die folgenden Rechte:
- a) ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
- b) in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen;
- c) nach Maßgabe der im Anhang 1 dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen auf allen Punkten der festgelegten Flugstrecken Fluggäste, Fracht und Post aufzunehmen und abzusetzen.
(2) Keine Bestimmung des Absatzes 1 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Fracht oder Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
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