Artikel 2
Verkehrsrechte
- (1)Jede Vertragspartei gewährt der jeweils anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Einrichtung und des Betriebs internationaler Flugdienste durch ein oder mehrere namhaft gemachte Fluglinienunternehmen auf den im entsprechenden Abschnitt des Anhangs genannten Strecken. Solche Flugdienste und Flugstrecken werden nachstehend als "vereinbarte Flugdienste" bzw. "festgelegte Flugstrecken" bezeichnet.(2)Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens kommt/kommen das/die namhaft gemachte/n Fluglinienunternehmen einer jeden Vertragspartei beim Betrieb der vereinbarten Flugdienste auf den festgelegten Flugstrecken in den Genuss der nachstehend angeführten Rechte:
- (a) Das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
- (b) Im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei nichtgewerbliche Landungen durchzuführen;
- (c) Im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an den im Anhang näher genannten Punkten Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, separat oder gemeinsam, aufzunehmen oder abzusetzen, welche/s für Punkte im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei bestimmt ist/sind oder von dort kommt/kommen; und
- (d) Im Hoheitsgebiet der Drittländer an den im Anhang näher genannten Punkten Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, separat oder gemeinsam, aufzunehmen oder abzusetzen, welche/s für Punkte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt ist/sind oder von dort kommt/kommen, wie im Anhang ausgeführt.
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