Artikel 2
Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Universitäten, Hochschulen und Forschungsinstitutionen, insbesondere auf dem Gebiet der Forschung, den Austausch von Publikationen und Informationen sowie die Einladung von Universitätsprofessoren und sonstigen Wissenschaftern zu Gastvorlesungen und wissenschaftlichen Tagungen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009730
Dokumentnummer
NOR12123009
alte Dokumentnummer
N7199012442J
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