Artikel 2 Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit (Kosovo)

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2008

Artikel 2

Die Vertragsstaaten begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen Bundesländern der Republik Österreich und Sozialistischen Republik der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien im Rahmen die Abkommens und ermutigen und begünstigen jede Erweiterung und Vertiefung dieser regionalen Kontakte.

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