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Artikel 2 Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2005

Artikel 2

  1. (1) Die Benachrichtigung gemäß Artikel 1 Absatz 1 erfolgt spätestens dann, wenn Maßnahmen zum Schutze der eigenen Bevölkerung eingeleitet werden.
  2. (2) Die Vertragsparteien informieren einander im Wege der Kontaktstellen über Betriebsabschaltungen sowie über Ereignisse in nuklearen Anlagen, auf die zumindest folgendes zutrifft:

Informationen, die eine vorläufige Beurteilung des Ereignisses beinhalten, werden der anderen Vertragspartei unverzüglich übermittelt.

  1. (3) Die Vertragsparteien informieren einander über alle bedeutenden vorhersehbaren oder unvorhersehbaren Ereignissen, die nicht nukleare Ereignisse sind, aber zu einem nuklearen Ereignis oder Störfall führen können, zum Beispiel Brand, Erdbeben oder Sabotageakte.
  2. (4) Für den Fall, daß eine Vertragspartei eine Information über ein Ereignis oder einen nuklearen Störfall besitzt, worüber im Rahmen dieses Artikels keine Meldung erstattet wurde, kann sie von der anderen Vertragspartei Aufklärung über dieses Ereignis oder diesen nuklearen Störfall im Wege der Kontaktstelle verlangen.
  3. (5) Jede Vertragspartei teilt unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens der anderen Vertragspartei die Kontaktstellen mit.
  4. (6) Die Vertragsparteien vereinbaren nach der gegenseitigen Mitteilung der Kontaktstellen die genaue Art der Übermittlung der Informationen. Die Funktionsprüfung der Übermittlungssysteme erfolgt mindestens zweimal jährlich.

Zusatzdokumente: image001

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