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Artikel 2 HUStÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Artikel 2

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 1 kann jeder der vertragschließenden Staaten sein eigenes Recht für anwendbar erklären, wenn

  1. a) das Begehren vor eine Behörde dieses Staates gebracht wird,
  2. b) die Person, von der die Unterhaltsleistungen verlangt werden, und auch das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen und
  3. c) die Person, von der die Unterhaltsleistungen verlangt werden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staate hat.

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