Artikel 2
Die Vertragsstaaten werden einander innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens schriftliche Mitteilung über die zur Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels getroffenen Maßnahmen zukommen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10009442
Dokumentnummer
NOR40004267
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