Artikel 2.
1. Jedes Mitglied hat mit den Mitteln, die den bestehenden Verfahren zur Festsetzung der Entgeltsätze entsprechen, die Anwendung des Grundsatzes der Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit auf alle Arbeitnehmer zu fördern und, soweit es mit diesen Verfahren vereinbar ist, sicherzustellen.
2. Dieser Grundsatz kann verwirklicht werden durch
- a) die Gesetzgebung,
- b) gesetzlich geschaffene oder anerkannte Einrichtungen zur Lohnfestsetzung,
- c) Gesamtarbeitsverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder
- d) eine Verbindung dieser verschiedenen Mittel.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019
Gesetzesnummer
10008139
Dokumentnummer
NOR12093216
alte Dokumentnummer
N6195436695L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
