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Artikel 2 Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Jahre 2015/16 bis 2017/18 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Ist zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, und gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, in Kraft getreten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen“ sind öffentliche und private Kindergärten und krippen oder vergleichbare Einrichtungen, sowie alterserweiterte Gruppen, wobei private solche sind, bei denen die Kinderbetreuung nicht im privaten Haushalt stattfindet, die unter denselben Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen wie die öffentlichen allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, Betriebskindergärten und krippen sowie vergleichbare Einrichtungen.
  2. 2. Das „Kindergartenjahr“ ist der Zeitraum zwischen 1. September und 31. August des Folgejahres.
  3. 3. Die „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ sind jene sprachlichen Kompetenzen, die beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule gegeben sein sollen und vom damaligen Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule Linz erstellt wurden.
  4. 4. Die „Ausbildung der Kindergartenpädagoginnen und –pädagogen“ ist die an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik laut geltendem Lehrplan und geltender Prüfungsordnung durchzuführende Qualifizierung.
  5. 5. Die „Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und –pädagogen“ sind jene Maßnahmen, die an den Pädagogischen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten gesetzt bzw. von den Ländern organisiert werden, insbesondere die Lehrgänge zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung.
  6. 6. Die „Sprachstandsfeststellung“ ist der Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK 2.0), der Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ 2.0) oder ein vergleichbares, auf sprachwissenschaftlicher und kindergarten-pädagogischer Basis festgelegtes Instrumentarium, das eine eindeutige Aussage über den allfälligen Bedarf an früher sprachlicher Förderung ermöglicht.
  7. 7. Die „frühe sprachliche Förderung“ sind pädagogisch unterstützende Maßnahmen im Bereich der Förderung der Unterrichtssprache Deutsch, die in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen in geeigneter (kindgemäßer, individueller, sachrichtiger, zusätzlicher) Form gesetzt werden, um die Bildungschancen in der Schuleingangsphase zu optimieren und einen besseren Start in das Bildungs- und Berufsleben zu ermöglichen.
  8. 8. Die „Förderung des Entwicklungsstandes“ ist die Förderung bestimmter Entwicklungsaspekte, die für drei- bis sechsjährige Kinder relevant sind und für die empirisch belegt ist, dass Fördermaßnahmen Erfolg zeigen. Zu diesen zählen Motorik, sozialemotionale Entwicklung, schulische Vorläuferfertigkeiten, bereichsspezifisches Wissen und die Sensibilisierung zur Mehrsprachigkeit.
  9. 9. Der „Bildungsrahmenplan“ und der „Bildungsplan-Anteil“ sind der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen (2009) der Ämter der Landesregierungen der österreichischen Bundesländer, des Magistrats der Stadt Wien sowie des damaligen Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, erarbeitet durch das Charlotte-Bühler-Institut.
  10. 10. Die „Wirkungskennzahl“ ist der Zahlenwert, um den sich der Sprachförderbedarf nach den durchgeführten Fördermaßnahmen im Zeitraum eines Kindergartenjahres, gemessen an der Anzahl der Kinder, verringert hat. Maßgeblich sind hierfür die beiden Testzeitpunkte zu Beginn und am Ende der Fördermaßnahmen eines Förderjahres. Hier wird bei demselben Personenkreis getestet, wie viele Kinder mit Sprachförderbedarf nach gezielter früher sprachlicher Förderung weiteren bzw. keinen Förderbedarf mehr aufweisen. Die Basis dieser Auswertung ist die anonymisierte Ergebniserfassung.
  11. 11. Das „Vollzeitäquivalent“ ist der Zeitwert, den eine Vollzeit-Arbeitskraft innerhalb eines vergleichbaren Zeitraums erbringt.

Schlagworte

Kinderkrippe, Aufnahmebedingung, Sprechkompetenz, Fortbildung, Bildungsleben

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009256

Dokumentnummer

NOR40174538

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