Artikel 2
(1) Unbeschadet des Artikels 4 können die Schweiz einerseits und die EG-Mitgliedstaaten sowie die übrigen EFTA-Staaten andererseits bis zum 1. Januar 1998 in bezug auf Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten und der übrigen EFTA-Staaten bzw. in bezug auf Staatsangehörige der Schweiz die nationalen Bestimmungen beibehalten, die für Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung eine vorherige Bewilligung vorschreiben.
(2) Die Schweiz kann in bezug auf Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten sowie der übrigen EFTA-Staaten bis zum 1. Januar 1998 zahlenmäßige Beschränkungen für Personen, die dort einen Wohnsitz begründen wollen, sowie für Saisonarbeiter beibehalten. Diese zahlenmäßigen Beschränkungen werden bis zum Ende der Übergangszeit schrittweise verringert.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007296
Dokumentnummer
NOR12079811
alte Dokumentnummer
N5199318771L
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