Artikel 2 EWR-Abkommen – Protokoll 15

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 2

(1) Unbeschadet des Artikels 4 können die Schweiz einerseits und die EG-Mitgliedstaaten sowie die übrigen EFTA-Staaten andererseits bis zum 1. Januar 1998 in bezug auf Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten und der übrigen EFTA-Staaten bzw. in bezug auf Staatsangehörige der Schweiz die nationalen Bestimmungen beibehalten, die für Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung eine vorherige Bewilligung vorschreiben.

(2) Die Schweiz kann in bezug auf Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten sowie der übrigen EFTA-Staaten bis zum 1. Januar 1998 zahlenmäßige Beschränkungen für Personen, die dort einen Wohnsitz begründen wollen, sowie für Saisonarbeiter beibehalten. Diese zahlenmäßigen Beschränkungen werden bis zum Ende der Übergangszeit schrittweise verringert.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007296

Dokumentnummer

NOR12079811

alte Dokumentnummer

N5199318771L

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