Artikel 2
Ersuchen und Unterlagen
(Anm.: Abs. 1: Änderung des Artikels 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommen, BGBl. Nr. 320/1969.)
(2) Artikel 5 des Zweiten Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen findet zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls keine Anwendung.
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