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Artikel 2 EU-Truppenstatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erleichtern dem in Artikel 1 genannten Personal erforderlichenfalls die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise für die Zwecke der Ausübung des Dienstes; dies gilt auch für dessen Familienangehörige. Von dem Personal und den Familienangehörigen kann jedoch ein Nachweis verlangt werden, dass sie unter die in Artikel 1 genannten Kategorien fallen.

(2) Unbeschadet der Vorschriften, die nach dem Gemeinschaftsrecht für den freien Personenverkehr gelten, genügt für diesen Zweck ein Einzel- oder Sammelmarschbefehl oder ein Befehl über die Abstellung beziehungsweise Abordnung zu den EU-Organen.

Schlagworte

Einzelmarschbefehl

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

20010633

Dokumentnummer

NOR40214306

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