vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 ESÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1985

TEIL I

ZENTRALE BEHÖRDEN

Artikel 2

(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

(2) Bundesstaaten und Staaten mit mehreren Rechtssystemen steht es frei, mehrere zentrale Behörden zu bestimmen; sie legen deren Zuständigkeit fest.

(3) Jede Bezeichnung nach diesem Artikel wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert.

Schlagworte

Zentralstelle

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10002713

Dokumentnummer

NOR12034014

alte Dokumentnummer

N2198524489S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte