Artikel 2
(1) Von einem österreichischen Standesamt ausgestellte Geburtsurkunden (Geburtsbescheinigungen), Heiratsurkunden und Sterbeurkunden sowie beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenbuch, dem Familienbuch und dem Sterbebuch bedürfen zu ihrer Gültigkeit für den dänischen Rechtsbereich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder dem Stempel des Standesamtes versehen sind.
(2) Das gleiche gilt auch für die von einem staatlichen Matrikenführer ausgestellten Geburtsurkunden, Heiratsurkunden und Sterbeurkunden sowie beglaubigten Abschriften aus dem Geburtsregister, dem Heiratsregister und dem Sterberegister über die von ihm vor dem 1. Jänner 1939 beurkundeten Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle.
(3) Von dänischen zivilen Behörden ausgestellte Geburtsurkunden, Heiratsurkunden und Sterbeurkunden sowie beglaubigte Abschriften aus dem Geburtsregister, dem Heiratsregister und dem Sterberegister bedürfen zu ihrer Gültigkeit für den österreichischen Rechtsbereich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
10005275
Dokumentnummer
NOR12058853
alte Dokumentnummer
N4196434413L
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