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Artikel 2. Einheitliches Scheckgesetz - Vorbehalte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 2.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann für die in seinem Gebiet eingegangenen Scheckverpflichtungen bestimmen, in welcher Weise die Unterschrift selbst ersetzt werden kann, vorausgesetzt, daß der Wille dessen, der die Unterschrift leisten sollte, durch eine auf den Scheck gesetzte Erklärung gehörig beglaubigt wird.

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