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Artikel 2. Einfuhr von Berufsausrüstung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.1963

KAPITEL II.

Vorübergehende Einfuhr.

Artikel 2.

Jede Vertragspartei, für die eine Anlage dieses Abkommens verbindlich ist, läßt unter den in den Artikeln 1 bis 22 und in dieser Anlage festgelegten Bedingungen diejenige Ausrüstung zur vorübergehenden Einfuhr zu, die Gegenstand dieser Anlage ist. Als „Ausrüstung“ gelten auch das jeweilige Hilfsgerät und das Zugehör.

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