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Artikel 2 Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.1971

Artikel 2

(1) Der Empfänger von Einkünften im Sinn der Artikel 10, 11 und 12 des Abkommens, die in Österreich einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer in dem im Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Ausmaß, sofern

  1. a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinn des Artikels 4 des Abkommens in Liechtenstein hat und
  2. b) nicht gemäß Artikel 26 des Abkommens von der Anwendung des Abkommens ausgeschlossen ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Gesetzesnummer

10004089

Dokumentnummer

NOR12045290

alte Dokumentnummer

N3197135694J

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