II. TEIL
RÜCKERSTATTUNG DER ÖSTERREICHISCHEN QUELLENSTEUER
Artikel 2
(1) Der in Norwegen wohnhafte Einkommensempfänger hat die Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer unter Verwendung des Formulars R-N 2 schriftlich zu beantragen. Dieses Formular kann in Norwegen vom Reichssteueramt in Oslo bezogen werden.
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, beim Reichssteueramt in doppelter Ausfertigung einzureichen.
(3) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen Ertragsschuldner nicht vom selben Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen. Die in Betracht kommenden Finanzämter sind auf der Rückseite des Formulars R-N 2 verzeichnet.
(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Artikel 1 Absatz 3) beizulegen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Gesetzesnummer
10004176
Dokumentnummer
NOR12046108
alte Dokumentnummer
N3197435702J
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