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Artikel 2 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 2

Freistellungen

Diese Ordnung findet ganz oder teilweise keine Anwendung auf Beförderungen von gefährlichen Gütern, deren Freistellung in der Anlage vorgesehen ist. Freistellungen sind nur zulässig, wenn die Menge oder die Art und Weise der freigestellten Beförderungen oder die Verpackung die Sicherheit der Beförderung gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017

Gesetzesnummer

20010011

Dokumentnummer

NOR40198261

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