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Artikel 2 Beschluss ProvNV 1918

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.1918

Artikel 2

2. Die Einstellung von Druckschriften und die Erlassung eines Postverbotes gegen solche findet nicht mehr statt.

Die bisher verfügten Einstellungen und Postverbote sind aufgehoben. Die volle Freiheit der Presse ist hergestellt.

Schlagworte

Pressefreiheit

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000033

Dokumentnummer

NOR12000662

alte Dokumentnummer

N11918121050

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