Artikel 2
2. Die Einstellung von Druckschriften und die Erlassung eines Postverbotes gegen solche findet nicht mehr statt.
Die bisher verfügten Einstellungen und Postverbote sind aufgehoben. Die volle Freiheit der Presse ist hergestellt.
Schlagworte
Pressefreiheit
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10000033
Dokumentnummer
NOR12000662
alte Dokumentnummer
N11918121050
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