Artikel 2
Konzession (Genehmigung)
(1) Ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Genehmigungen) der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie im Falle einer multilateralen Kraftfahrlinie der Erteilung einer Berechtigung berührter dritter Staaten geführt werden.
(2) Ein Antrag auf Erteilung von Konzessionen (Genehmigungen) ist an die zuständige Behörde des Heimatstaates des Unternehmers zu richten. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
- a) den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
- b) die Fahrtstrecke,
- c) eine Streckenskizze,
- d) die Beförderungspreise,
- e) einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen sowie der Grenzübergänge),
- f) die vorgesehene Betriebsperiode,
- g) den beabsichtigten Betriebsbeginn sowie
- h) Angaben über Zahl, Bauart und Ausstattung der Omnibusse, die zum Einsatz gelangen sollen.
Die Heimatbehörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei und im Falle einer multilateralen Kraftfahrlinie an die Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt sind. Sie bestätigt damit das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung des Unternehmers.
(3) Die Konzession (Genehmigung) wird erst erteilt, wenn über das öffentliche Interesse an der Einrichtung der Kraftfahrlinie das Einverständnis hergestellt worden ist, im Falle einer multilateralen Kraftfahrlinie die Zustimmung anderer berührter Staaten vorliegt, und überdies prinzipiell die Gegenseitigkeit gewahrt ist. Bei der Erteilung einer Berechtigung an einen Unternehmer des Staates einer Vertragspartei ist die Berechtigung für dieselbe Kraftfahrlinie und zu denselben Bedingungen auch an einen Unternehmer des Staates der anderen Vertragspartei zu erteilen. Sollte zum Zeitpunkt der Erteilung der Konzession (Genehmigung) die Nennung eines geeigneten Reziprokunternehmens nicht möglich sein, so kann sich die andere Vertragspartei das Recht vorbehalten, die Konzession (Genehmigung) zu erteilen und einen Reziprokpartner später zu nennen.
(4) Die Konzessionen (Genehmigungen) werden regelmäßig auf die Dauer von fünf Jahren ausgestellt und von den Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine dieser Ausfertigungen erhält der Antragsteller zusammen mit der von seiner Heimatbehörde ausgestellten Berechtigung.
(5) Beim Grenzübertritt in die Republik Österreich ist das Original einer Konzessionsurkunde (blau) und beim Grenzübertritt in die Slowakische Republik ist das Original einer Genehmigung vorzuweisen. Über Antrag stellen die zuständigen Behörden so viele Originale der Konzessionsurkunde und der Genehmigung aus, wie zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich sind.
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