Artikel 2
Verkehr auf der Tunnelstrecke
(1) An den Beförderungseinheiten muss mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Licht angebracht sein, die den technischen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entspricht.
(2) Die Warnleuchte ist so anzubringen und zu betreiben, dass ein wirksames Warnen gewährleistet ist. Das Warnen gilt als wirksam, wenn
- 1. das Licht der Warnleuchte nach allen Richtungen sichtbar und
- 2. die Warnleuchte spätestens 50 m vor Erreichen der Mautstelle eingeschaltet und auf der gesamten Tunnelstrecke in Betrieb ist.
(3) Zwischen hintereinander fahrenden oder anhaltenden Beförderungseinheiten ist im Tunnel ein Abstand von mindestens 150 m einzuhalten.
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