Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 119/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
(2) Investitionen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei vorgenommen sind, genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Erträge aus den Investitionen und im Fall ihrer Wiederanlage auch deren Erträge genießen den gleichen Schutz wie die Investition. Die Wiederanlage, rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022
Gesetzesnummer
10006980
Dokumentnummer
NOR12076061
alte Dokumentnummer
N5198910864L
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