ARTIKEL 2 Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

ARTIKEL 2

Gemeinschaftsbahnhöfe

(1) Gemeinschaftsbahnhöfe sind die Bahnhöfe

  1. 1. Brennero/Brenner,
  2. 2. Tarvisio Centrale,
  3. 3. San Candido/Innichen.

    Die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) und die Italienischen Staatsbahnen (FS) vereinbaren, welche Verkehrsarten (Personen-, Gepäcks-, Güterverkehr etc.) in den oberwähnten Gemeinschaftsbahnhöfen abgewickelt werden.

(2) Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten können zur Verbesserung des Eisenbahnverkehrs die Durchführung bestimmter Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes in anderen als den im Absatz 1 bezeichneten Bahnhöfen vereinbaren. In diesen Fällen sind die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Personenverkehr, Gepäcksverkehr, Anschlußdienst

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

10011482

Dokumentnummer

NOR40003372

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