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Artikel 2 Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Artikel 2

Verfahren

  1. (1)Der vertretende Konsularposten wird Visaanträge annehmen, Visaantragsdaten, Visagebühren und, nach Einführung von biometrischen Kennzeichen in Visa, auch biometrische Daten sammeln und solche Visaanträge prüfen.(2)Wenn, nach dem Ermessen des vertretenden Konsularpostens, die Bedingungen zur Ausstellung des Visums gemäß dem Schengen acquis erfüllt sind, wird dieser das Visum an den Antragsteller ausstellen.(3)Wenn, nach dem Ermessen des vertretenden Konsularpostens, die Bedingungen zur Ausstellung von Visa gemäß dem Schengen acquis nicht erfüllt sind, so wird der vertretende Konsularposten befugt sein, die Ausstellung eines Visums, wie in Artikel 8, Paragraph 4, Buchstabe d) der Regulierung (EC) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009, mit welchem ein Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) errichtet wurde, festgelegt, zu verweigern.(4)Vertretende Konsularposten werden nur befugt sein, Visa an jenen Reisedokumenten anzubringen, die sowohl von den österreichischen als auch den tschechischen Behörden als gültig anerkannt werden.(5)Der gegenseitige Austausch von Visastatistiken hinsichtlich der Vertretung wird auf Sechsmonatebasis ausgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20008519

Dokumentnummer

NOR40153400

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