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Artikel 2 Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Artikel 2

Rechtsfähigkeit

Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit des Instituts als internationale Organisation. Das Institut besitzt die Rechtsfähigkeit, Abkommen und Verträge zu schließen, unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, Gerichtsverfahren anzustrengen und zu erwidern und andere Handlungen zu setzen, die für seine Zwecke und Aufgaben notwendig oder sinnvoll sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012213

Dokumentnummer

NOR40251828

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