Artikel 2
Rechtsfähigkeit
Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit des Instituts als internationale Organisation. Das Institut besitzt die Rechtsfähigkeit, Abkommen und Verträge zu schließen, unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, Gerichtsverfahren anzustrengen und zu erwidern und andere Handlungen zu setzen, die für seine Zwecke und Aufgaben notwendig oder sinnvoll sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023
Gesetzesnummer
20012213
Dokumentnummer
NOR40251828
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