Artikel 2
Formen der Zusammenarbeit
(1) Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechtes einschließlich der gesetzlichen Vorschriften über das Bankgeheimnis und zur Bekämpfung der Geldwäsche und umfasst insbesondere
- 1 . die gegenseitige Information über Umstände, deren Kenntnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Verhütung und die Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen beitragen kann;
- 2. den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung sowie über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik;
- 3. den Austausch von Erfahrungen von Experten in bestimmten Bereichen der Kriminalität und die Abhaltung von Expertentreffen;
- 4. die Durchführung von abgestimmten polizeilichen Maßnahmen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen einschließlich der Anwendung des Verfahrens der kontrollierten Lieferung;
- 5. die wechselseitige Hilfeleistung bei der Bekämpfung der illegalen Migration, insbesondere soweit Staatsangehörige der Vertragsparteien davon betroffen sind sowie die Schaffung der allenfalls dafür notwendigen rechtlichen wie organisatorischen Maßnahmen.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen einander auf Ersuchen.
(3) Informationen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 teilt die zuständige Behörde jeder Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei auch ohne Ersuchen mit, wenn sie für die andere Vertragspartei für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Verhütung und Aufklärung von Straftaten von Bedeutung sein können. Die Vertragsparteien unterstützen einander hiedurch insbesondere dann, wenn im Staatsgebiet einer Vertragspartei eine Straftat begangen oder vorbereitet wird und Informationen bestehen, dass ein Zusammenhang mit dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei besteht.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Gesetzesnummer
20012398
Dokumentnummer
NOR40257003
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