Artikel 2
Zum Zwecke der Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, die Gewährung von Hilfskrediten zu konzessionellen Konditionen, welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Wien (OeKB), unter ihrem Exportfinanzierungsverfahren refinanziert werden, für Projekte im gemeinsamen Interesse zu unterstützen.
Ein indikativer Finanzrahmen von EUR 20,000,000 (Euro zwanzig Millionen) wird in Aussicht genommen, der soweit erforderlich innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens anzupassen ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20006915
Dokumentnummer
NOR40121767
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