Artikel 2 Abkommen über die finanzielle Kooperation

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2010

Artikel 2

Zum Zwecke der Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, die Gewährung von Hilfskrediten zu konzessionellen Konditionen, welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Wien (OeKB), unter ihrem Exportfinanzierungsverfahren refinanziert werden, für Projekte im gemeinsamen Interesse zu unterstützen.

Ein indikativer Finanzrahmen von EUR 20,000,000 (Euro zwanzig Millionen) wird in Aussicht genommen, der soweit erforderlich innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens anzupassen ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20006915

Dokumentnummer

NOR40121767

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