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Artikel 2. Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 2.

Das Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleich maßgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.

Nach diesem Tage kann es noch bis zum 15. Juli 1931 für jedes Mitglied des Völkerbunds und für jeden Nichtmitgliedstaat gezeichnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10001987

Dokumentnummer

NOR12026402

alte Dokumentnummer

N2195927411S

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